- Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
- Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungspflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat.
- Das Offenbaren geheimer Personendaten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
- Art. 62 DSG CH
- Artikel 62 DSG CH
- Art. 62 DSG Schweiz
- Artikel 62 DSG Schweiz
- Art. 62 BDSG CH
- Artikel 62 BDSG CH
- Art. 62 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 62 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 62 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 62 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 62 regelt die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in der Schweiz und ihre Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung der Datenschutzbestimmungen.