- Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
- Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
- Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.
- Art. 7 DSG CH
- Artikel 7 DSG CH
- Art. 7 DSG Schweiz
- Artikel 7 DSG Schweiz
- Art. 7 BDSG CH
- Artikel 7 BDSG CH
- Art. 7 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 7 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 7 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 7 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 7 regelt den rechtmäßigen Umgang mit Personendaten in der Schweiz, indem er klare Grundsätze für die Datenverarbeitung und den Schutz der Privatsphäre festlegt.