Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.
- Art. 70 DSG CH
- Artikel 70 DSG CH
- Art. 70 DSG Schweiz
- Artikel 70 DSG Schweiz
- Art. 70 BDSG CH
- Artikel 70 BDSG CH
- Art. 70 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 70 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 70 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 70 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 70 regelt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten für die Überwachung der Datenverarbeitung durch Bundesorgane in der Schweiz.