- Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
- die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
- keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
- Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
- Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
- Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
- Art. 9 DSG CH
- Artikel 9 DSG CH
- Art. 9 DSG Schweiz
- Artikel 9 DSG Schweiz
- Art. 9 BDSG CH
- Artikel 9 BDSG CH
- Art. 9 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Artikel 9 Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
- Art. 9 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
- Artikel 9 Bundesgesetz über den Datenschutz Schweiz
Artikel 9 regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die besonderen Schutz erfordern, und legt die Voraussetzungen für deren rechtmäßige Verarbeitung gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz fest.